WDR 2 Quintessenz - Rutschiges Herbstlaub Wer haftet bei Unfällen?

Von Andreas Braun

Wenn Wind und Regen die Blätter von den Bäumen fegen, türmt sich nicht nur ein rutschiger Laubwald auf Gehwegen, sondern es fallen für Mieter und Eigentümer auch Kehrpflichten an.


Auto fährt auf einer regennassen Straße mit Laub
Bild 1 vergrößern +

Auto fährt auf einer regennassen Straße mit Laub

Wie im Winter bei der Räum- und Streupflicht gilt es auch im Herbst dafür zu sorgen, dass glitschige Blätter nicht zu einer unliebsamen Rutschpartie von Fußgängern führen – wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer übertragen hat. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.  Hausbesitzer sind dann für die Verkehrssicherheit der Bürgersteige verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen. Tipps zum Versicherungsschutz von der Verbraucherzentrale:

Mieter:
In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese für den "Herbstputz" auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters ein.

Selbst genutztes Eigentum:
Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben.

Mehr- und vermietete Einfamilienhäuser:
Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein, wenn Passanten durch herbstliche Rutschpartien Blessuren davongetragen haben.

Anlagen mit Eigentumswohnungen:
Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert.

Verunglückt ein Fußgänger, kann dieser sich mit berechtigten Ansprüchen an allen Eigentümern schadlos halten. Auch denkbar, dass sich der Verunglückte dann einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht – und dieser das Geld dann von den übrigen Mit-Eigentümern wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.


Wie oft muss gekehrt werden?
Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hausbesitzer häufiger Einsatz zeigen. Andererseits ist es nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter nämlich, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.


Stand: 08.10.2012, 09.00 Uhr