WDR 2 Quintessenz - Abmahnbriefe: Illegale Internet-Downloads
Ein Internetanschluss kann ganz schön teuer werden! Zumindest dann, wenn sich in der Post auf einmal ein Schreiben einer Abmahnkanzlei findet. Zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, bei Urheberrechtsverstößen aktiv zu werden.

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Im Auftrag des Urhebers, also zum Beispiel einer Filmfirma, deren Filme im Internet unerlaubt heruntergeladen werden, verschicken diese Kanzleien Abmahnungen. Darin geht es dann meistens um höhere dreistellige Summen, die innerhalb von kurzer Zeit bezahlt werden sollen.
Wie kommt es zum Vorwurf?
Musiktitel, Filme oder Computerspiele kann man auf zahlreichen Internet-Tauschbörsen ganz einfach herunterladen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P). Dabei wird die entsprechende Datei nicht nur heruntergeladen, sondern bereits heruntergeladene Teile auch direkt anderen wiederum zum Download zur Verfügung gestellt. Jemand, der hier einen Film herunterlädt, macht sich also dabei nicht nur des illegalen Downloads, sondern vor allem auch der Weiterverbreitung strafbar.
Bei diesen Vorgängen ist es möglich, die IP-Adresse jedes Rechners zu ermitteln, der eine Datei herunterlädt. Diese Adresse lässt sich über den Provider zurückverfolgen wie ein Autokennzeichen. Auf diesem Wege können auch die Inhaber von Urheberrechten ermitteln lassen, wer zu welchem Zeitpunkt einen bestimmten Film oder Teile davon heruntergeladen und weiterverbreitet hat. Ist die IP-Adresse erst einmal ermittelt, muss die Adresse des dazugehörigen Nutzers nach einem entsprechenden Beschluss eines Amtsgerichtes vom Provider herausgegeben werden. Dann folgt die Abmahnung.
Auch wer nicht heruntergeladen hat, kann schuldig sein
"Das war ich definitiv nicht" – diese Aussage ist von vielen Inhabern eines Internetanschlusses zu hören, wenn sie eine entsprechende Abmahnung bekommen. Aus juristischer Sicht ist das aber nicht die Frage. Denn strafbar macht sich zum Beispiel auch schon, wer ein ungesichertes oder nur unzureichend gesichertes Drahtlosnetzwerk betreibt.
"Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen davon aus, dass derjenige, der den Anschluss betreibt, auch tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat", sagt die Bonner Rechtsanwältin Manuela Beck, die häufig mit solchen Fällen zu tun hat. Sollte also ein unbekannter Dritter den Film herunterladen können, macht man sich selbst schuldig. Und auch wenn in einem Haushalt verschiedene Personen auf ein gesichertes Netzwerk Zugriff haben, aber niemand zugeben will, die Datei heruntergeladen zu haben, wird am Ende der Anschlussinhaber zur Kasse gebeten.
Fehler sind möglich
Eines der Probleme bei der Ermittlung der Täter: Die IP-Adressen werden laufend neu zugewiesen. Das ist vereinfacht gesagt, als würde man jedes Mal, wenn man mit seinem Auto losfährt, ein anderes Nummernschild bekommen. Bei der Zuordnung der IP-Adressen haben die entsprechenden Programme durchaus Fehler gemacht. Das haben einige Fälle in der Vergangenheit gezeigt. Zum Beispiel konnte schon nachgewiesen werden, dass bestimmte IP-Adressen, die mit einem unerlaubten Download in Verbindung gebracht wurden, in Wirklichkeit zu diesem Zeitpunkt gar nicht vergeben waren. In anderen Fällen wurde festgestellt, dass die zeitliche Zuordnung der IP-Adressen fehlerhaft war – zum Beispiel weil die Uhren der Computer oder der Software nicht korrekt eingestellt waren. Das könnte dazu führen, dass einem Anschlussinhaber eine Tat zugeordnet wird, die in Wirklichkeit z. B. von einem Nutzer unmittelbar vor ihm begangen wurde, weil dieser kurz zuvor noch diese IP-Adresse hatte. "Da muss man sich das gesamte Verfahren sehr genau angucken und sehen, wie es gegen solche Fehler abgesichert ist", sagt der IT-Sachverständige Oliver Stiemerling. In der Praxis ist es allerdings sehr schwierig und vor allem teuer, vor Gericht tatsächlich nachzuweisen, dass die Verfahren nicht einwandfrei funktioniert haben.
Was tun, wenn eine Abmahnung kommt?
Als erstes heißt es Ruhe bewahren! So lautet die Empfehlung sowohl von Verbraucherzentralen als auch Rechtsanwälten. Die Briefe wirken absichtlich bedrohlich und verwirrend. Deshalb sollte man keinesfalls aus Angst oder falscher Scham vorschnell an die Gegenseite zahlen. Genauso wenig sollte man die meist beiliegende Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, die häufig einem Schuldeingeständnis gleichkommt. Auf jeden Fall aber sollten die in der Abmahnung gesetzten Fristen eingehalten werden, indem man innerhalb dieser Zeit reagiert. Wer zum Beispiel mit Sicherheit sagen kann, dass keine der Personen, die Zugriff auf den Anschluss haben, die Tat begangen haben kann, weil zum Beispiel alle nachweisbar im Urlaub waren oder es einen Stromausfall gab, der sollte diesen Sachverhalt genau schildern.
Auch wer hundertprozentig unschuldig ist, wird trotzdem meistens Schwierigkeiten haben, das definitiv nachzuweisen. Deshalb raten die Experten dazu, sich auf jeden Fall mit einem Anwalt zu beraten, bevor man es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt. Denn das kann im Zweifel sehr teuer werden, auch wenn man nach eigenem Verständnis nichts getan hat.
In den meisten Fällen ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Ohne eine Schuld einzugestehen, verpflichtet man sich darin, "dass keine Urheberrechtsverletzungen mehr über meinen Anschluss erfolgt und dafür auch eine Vertragsstrafe zu vereinbaren", so Rechtsanwältin Manuela Beck.
Immer wieder kommt es sogar vor, dass man von der Gegenseite danach nichts mehr hört, weil sich das weitere Verfahren für sie nicht mehr lohnt – eine Garantie gibt es dafür allerdings nicht. Im Regelfall einigen sich beide Seiten anschließend auf einen Vergleich, bei dem die zu zahlenden Beträge meistens deutlich niedriger sind, als die ursprüngliche Forderung.
Illegale Downloads verhindern
Immer noch sind viele Drahtlos-Internetanschlüsse unzureichend gesichert. Vielfach wird zum Beispiel immer noch mit dem so genannten WEP-Schlüssel gearbeitet, der sich aber in wenigen Minuten knacken lässt. Viel sicherer ist dagegen das WPA2-Verfahren. Hierbei wird der Anschluss nach Expertenaussagen so gut verschlüsselt, dass er ohne den entsprechenden Schlüssel nicht missbraucht werden kann. Zudem können Internetrouter so eingestellt werden, dass sie zu bestimmten Zeiten, z. B. in der Nacht, gar nicht ins Internet gehen. Auch auf diesem Wege kann das Risiko eines Missbrauchs minimiert werden.
Audio
- Audio: WDR 2 Quintessenz: Abmahnbriefe (24.07.2012) Jörg Sauerwein, WDR 2 Zwischen Rhein und Weser
Außerdem sollte man natürlich mit allen Nutzern in einem Haushalt über die Risiken von illegalen Downloads sprechen. Denn nicht selten kommt es vor, dass sich im Laufe eines Verfahrens herausstellt, dass zum Beispiel doch eines der jugendlichen Kinder etwas heruntergeladen hat.
Stand: 24.07.2012, 09.58 Uhr
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