WDR 2 Quintessenz - Haftung für verspätete Expresszustellungen: Eingefrorene Eilpakete
Mitten im strengen Winter gab ein Duisburger Ingenieur ein wichtiges Paket auf. Der Mann zahlte einen Zuschlag für den Expressservice, dafür garantierte ihm die Post die Zustellung bis zum nächsten Tag um 12h mittags. Witterungsbedingt kam das Paket allerdings erst vier Tage später an.

-
Bild 1 vergrößern
+
Postbote schiebt seinen Postwagen durch den Schnee
Wann zahlt die Post zurück?
Für normale Briefe, Päckchen oder Pakete garantiert die Post keine bestimmte Auslieferungszeit, zugestellt wird, so heißt es, "in der Regel am nächsten Werktag". So hat der Kunde keinen Anspruch auf eine pünktliche Lieferung. Aber: Je nach Einzelfall muss sich die Post daran messen lassen:
"Der (Kunde) darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden." (BGH, 21.20.2010; Az: IX ZB 73/10)
Klarer geregelt ist der Fall bei Expresssendungen über die Post-Tochter DHL. Der Kunde zahlt ein Vielfaches an Porto, dafür ist die Sendung pünktlich da, je nach Tarif "am nächsten Tag", "am nächsten Tag bis 9 Uhr oder 12 Uhr."
Beispiel:
- normaler Versand Paket in der Filiale bis 10kg: 6,90 €
- Express Paket bis 10kg, vor 12h: 28,40 €
- Express Paket bis 10kg, vor 9h: 48,00 €
Beim Expressversand gibt die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Geld-zurück-Garantie. Der Kunde erhält bei Produkten, die in einer Filiale eingeliefert werden, das Porto zurück, wenn die Sendung nicht pünktlich ankommt. Ausnahme: In ihren AGB "Express National" schließt die Post die Haftung aus, wenn die Verspätung nicht in ihren Verantwortungsbereich fällt, verweist bei den extrem winterlichen Bedingungen dabei auf "höhere Gewalt". Auch andere Dienstleister wie ups oder hermes schließen in ihrem Kleingedruckten die Haftung bei höherer Gewalt aus. In den Beförderungsbedingungen von ups heißt es sogar explizit:
Ups haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen, deren Ursachen nicht in dem alleinigen Verantwortungsbereich von ups liegen. Beispiele hierfür sind Störungen der Transportwege in der Luft oder zu Lande (z.B. wegen besonderer Witterungsbedingungen, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen…)
Höhere Gewalt
Fraglich ist allerdings, wann denn im Einzelfall genau die höhere Gewalt einsetzt. Nicht jedes Winterwetter ist gleich höhere Gewalt. Denn der Bundesgerichtshof stellt auf zwei Merkmale ab: auf die Unabwendbarkeit, aber auch die Unerwartbarkeit des Ereignisses: Höhere Gewalt erfordert regelmäßig einen völlig unerwarteten und unabwendbaren Eintritt eines Ereignisses wie eine Naturkatastrophe oder einen Verkehrsunfall, ein Brand, Vulkanausbrüche, Erdbeben können dazugerechnet werden. Vor allem wegen der Unerwartbarkeit – der harte Winter war bereits da – ist es zweifelhaft, ob sich die Post hier auf höhere Gewalt tatsächlich zurückziehen kann. Praktisch jedoch hat die Post nach eigenen Angaben in den Fällen aus dem letzten Winter das Porto in der Regel auf Kulanzbasis zurückerstattet.
Mittelbare Schäden
Was passiert, wenn es über das Porto hinaus Konsequenzen hat, wenn ein Paket trotz der zugesicherten Uhrzeit nicht pünktlich ankommt? Beispiele: Telefonkosten, um dem Paket „hinterherzutelefonieren“ oder der Kunde, der verloren geht, weil er das Produkt nicht pünktlich erhalten hat. Die Post erklärt, DHL Express hafte nicht für solche mittelbare Folgeschäden (wie Telefonate, Bezinkosten etc.). Das stimmt so nicht. Der Kunde kann auch solche mittelbaren Schäden geltend machen, für die die Post auch haftet. Allerdings dürfte es schwierig werden, einen konkreten Schaden zu beziffern und ihn dann auch noch zu beweisen, z.B. bei Verlust eines Kunden im obigen Beispiel.
Versicherung des Inhalts
Um auf der sicheren Seite zu sein, falls ein Paket verschwindet oder beschädigt wird, kann der Kunde den Inhalt des Paketes extra versichern. Die Expressdienstleister sichern in ihren AGB zu, bei Paketen den Inhalt bis zu 500 € (DHL, Hermes) bzw 510 € (ups) zu ersetzen. Doch auch hier müssen sich die AGB an der Rechtsprechung orientieren. Heißt: Kann der Kunde den Nachweis führen, müssen die Unternehmen auch für höhere Schäden bezahlen. Tipp an den Postkunden: Dinge, die in einem Päckchen oder Paket verschickt werden sollen, fotografieren. Ggf beim Einpacken einen Zeugen dazu ziehen. Schreiben auch in Kopie fertigen und in den Unterlagen bewahren. Doch auch hier ist klar: Wegen des Prozessrisikos und des in der Regel geringen Streitwertes verzichten viele Kunden darauf, ihr Recht gerichtlich durchzusetzen.
Die Post und das Vertrauen
Audio
- Audio: WDR 2 Quintessenz: Expresszustellungen (09.02.2012) Stefan Göke, WDR 2 Zwischen Rhein und Weser
Noch ein Beispiel für das Vertrauen der Deutschen in die Post: dieses Gericht jedenfalls lässt in einem Urteil mittlerweile kein gutes Haar an der Post: "Der Verlust von Briefsendungen im Bereich der deutschen Post ist heutzutage weder unvorhersehbar noch ungewöhnlich und daher im Allgemeinen kein Fall höherer Gewalt. Es ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt der gelben Post hinsichtlich der Zuverlässigkeit einen ansonsten nur Behörden entgegengebrachten Vertrauensvorschuss zuzubilligen." (Verwaltungsgericht Saarlouis, 31.03. 2010; Az: 11 K 700/08)
Stand: 09.02.2012, 09.58 Uhr
Seite teilen
Über Social Bookmarks