WDR 2 Quintessenz - Vorwurf Fahrerflucht: Abwehr falscher Beschuldigungen
Es ist schnell passiert: Einmal beim Ausparken zu viel Gas gegeben oder sich etwas verschätzt, und schon hat das Nachbarauto einen Kratzer. Mancher Verursacher bemerkt das nicht - und ist ehrlich überrascht, wenn später die Polizei vor der Tür steht. Manchmal klingelt die aber auch an der falschen Adresse.

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Frau notiert sich das Kennzeichen eines Autos
Mehr als 112.000 Anzeigen wegen Fahrerflucht nach Blechschäden wurden allein in NRW letztes Jahr erstattet. Irrtümer sind dabei nicht ausgeschlossen. Zeugen verwechseln Buchstaben oder Zahlen in KFZ Kennzeichen. Oder sie glauben zwar, ein Wagen hätte den ihren touchiert, in Wirklichkeit aber war der Kratzer schon älter und bislang nur nicht aufgefallen. Schlimmstenfalls machen sie bewusst falsche Angaben, um eine selbst verschuldete Beule zu refinanzieren. Für den Beschuldigten heißt es dann, einen kühlen Kopf zu bewahren.
Welche Strafen drohen?
Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Das Strafmaß hängt davon ab, ob Menschen verletzt wurden und wie hoch der Sachschaden ist. Es drohen bis zu 7 Punkte in Flensburg, Geldbußen von bis zu mehreren Tausend Euro, Führerscheinentzug (ab Sachschäden in Höhe von etwa 1.200 - 1.300 Euro oder wenn Menschen verletzt wurden) und in schweren Fällen bis zu 3 Jahre Haft.
Was tun, wenn die Polizei vor der Tür steht?
• Seien Sie zurückhaltend mit Angaben.
Sie und Ihre Angehörigen haben das Recht, sich nicht zu Tatvorwürfen zu äußern. Für Polizei und Staatsanwaltschaft ist das Tagesgeschäft und bedeutet kein Schuldeingeständnis. Alles, was Sie der Polizei gegenüber angeben, wird protokolliert (auch bei Telefonaten!) und hängt Ihnen während des ganzen Verfahrens an, auch wenn Sie sich geirrt oder ungeschickt ausgedrückt haben.
Tipp: Geben Sie nicht gleich zu, am Ort des Geschehens gewesen zu sein. Oft merken sich Zeugen nur das Kennzeichen, können aber den Fahrer nicht beschreiben. Wenn Sie nicht selbst einräumen, am "Tatort" gewesen zu sein, kommen Sie oft schneller aus der Sache wieder heraus.
• Sollte ich mir einen Anwalt nehmen?
Wenn Sie zur Tatzeit nicht am Tatort waren und das auch belegen können, brauchen Sie keinen Anwalt. Kniffliger wird es, wenn Sie tatsächlich am Unfallort waren; vor allem dann, wenn Sie nicht hundertprozentig ausschließen können, eventuell doch einen Parkrempler begangen zu haben. Auch dann brauchen Sie nicht zwingend einen Rechtsbeistand, es ist aber sicherer und schont Ihre Nerven.
• Welche Vorteile hat es, sich einen Anwalt zu nehmen?
Im Gegensatz zu Ihnen kann ein Anwalt u. a. Akteneinsicht nehmen. Danach kennen Sie die genauen Vorwürfe, die gegen Sie erhoben werden - und auch die Schadenshöhe am "gegnerischen" Fahrzeug. Mit diesem Wissen können Sie nun in Ruhe mit dem Anwalt zusammen überlegen, wie Sie vorgehen wollen.
• Was kostet mich der Anwalt?
Akteneinsicht und Beratung kosten etwa 350 Euro. Kommt es zum Prozess, wird es teurer. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, trägt sie die Kosten, nur den eventuell vereinbarten Selbstbehalt müssen Sie aus eigener Tasche zahlen.
Wie geht das Verfahren weiter?
Wenn Sie sofort einen Anwalt einschalten, läuft alles Weitere über ihn. Andernfalls kommt einige Tage nach dem Besuch oder Anruf der Polizei per Post ein Anhörungsbogen. Den muss man auf jeden Fall mit den Angaben zur Person zurückschicken. Weitere Angaben sind auch hier wieder freiwillig. Dann gehen die Unterlagen von der Polizei zur Staatsanwaltschaft. Diese hat 2 Möglichkeiten:
1. Sie kann das Verfahren einstellen, entweder komplett, weil sie zu dem Ergebnis kommt, die Vorwürfe seien haltlos, oder gegen Zahlung einer Geldbuße. Das erfahren Sie per Brief.
2. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Vorwürfe berechtigt sind und erhebt Anklage. In diesem Fall wird Ihnen eine Klageschrift zugestellt.
Beides kann dauern, in der Regel kommt die Post von den Behörden erst nach 2 Monaten.
Tipp: Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie unschuldig sind, kreuzen Sie im Anhörungsbogen das Kästchen „Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße“ nicht an! Das könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Kann ich auch bestraft werden, wenn ich zwar einen Schaden verursacht, aber nichts davon bemerkt habe?
Nein, denn wenn Sie nichts bemerkt haben, haben Sie auch keine Fahrerflucht begangen. Natürlich müssen Sie dennoch für den Schaden gerade stehen, aber strafbar gemacht haben Sie sich nicht.
Habe ich eine Chance, das glaubhaft zu machen?
Wenn es stimmt, ja. Sie müssen aber die Gutachter bzw. Richter davon überzeugen. Besonders ältere Menschen haben dabei gute Karten, vor allem wenn sie nicht mehr gut hören oder sehen. Bei Jüngeren müssen meist besondere Umstände dazu kommen. Dazu zählen:
• schlechte Sicht (Dunkelheit, Nebel, dichter Regen)
• Lärm (z.B. laute Musik im Autoradio)
• eine besondere Bodenbeschaffenheit, die auch ohne Zusammenstoß ein Ruckeln des Wagens erklärt hätte (Schlaglöcher, Schneehaufen am Straßenrand, Ausparken vom Bordstein)
• die entsprechende Größe der Fahrzeuge (wenn ein LKW einen parkenden Kleinwagen nur leicht streift, ist das im LKW kaum zu spüren)
• und: der Schaden muss gering sein.
All diese Umstände werden von Gutachtern untersucht. Die bloße Behauptung allein genügt nicht.
Was muss ich nach einem Parkrempler tun, um den Vorwurf der Fahrerflucht sicher zu vermeiden?
• Ein Zettel an der Scheibe reicht nicht. Sie müssen auf den Fahrer des anderen Wagens warten! Der Gesetzgeber fordert eine „angemessene Wartezeit“. Wie lange das ist, hängt von der Schwere des Unfalls ab, aber auch von Unfallort, Tageszeit und Witterung. In der Regel werden 30-60 Minuten als ausreichend angesehen.
• Wenn nach dieser Zeit der Unfallgegner nicht zurückgekommen ist, informieren Sie umgehend die Polizei. Dazu notieren Sie das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs, außerdem Marke, Typ, Farbe und den Standort.
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Tipp: Wenn Sie im ersten Schrecken nach einem Parkrempler doch davongefahren sind, können Sie das noch korrigieren. Wenn Sie sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorfall bei der Polizei melden, werden Sie in aller Regel ganz ohne oder mit einer milden Strafe davonkommen. Das gilt aber nur bei Unfällen im ruhenden Verkehr, ohne Verletzte und mit einem Sachschaden von unter 1.200 Euro.
Stand: 09.10.2012, 09.00 Uhr
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