WDR 2 Quintessenz - Nicht abgehoben, Maschine überbucht: Pech gehabt?
Mindestens fünf Prozent aller Reisenden tauchen am Flughafen einfach nicht auf, obwohl sie ein Ticket gebucht haben. So rechnen die Fluggesellschaften. Damit die Maschinen nicht leer durch die Gegend fliegen, werden die Plätze doppelt verkauft. Nichtbeförderung heißt das im Juristenjargon. Aber die Betroffenen sind nicht hilflos.

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Einzelner Mann auf dem Weg ins Flugzeug
Klassischer Fall: Überbuchung
Laut Bundesregierung sind in Deutschland fast 50.000 Passagiere jeden Tag von Verspätungen, Annullierung oder Nichtbeförderung betroffen. Grund für die Nichtbeförderung ist in den meisten Fällen eine Überbuchung der Maschine. Schon im Jahr 2005 – das hat die EU in einer Untersuchung herausgefunden – wurde über einer Million Passagiere der Flug wegen Überbuchung verweigert.
Die Airline muss dann entscheiden, welcher Fluggast am Boden bleibt, und sie tut das willkürlich, in einer Art Losverfahren. Grundlage dafür sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen sich nahezu alle Fluggesellschaften Änderungen der Buchung vorbehalten.
Unterstützung aus Brüssel
Trotz der AGB: Fluggesellschaften können nicht machen, was sie wollen. So regelt die so genannte EG-Fluggast-Verordnung 261 aus dem Jahre 2004, wann der Kunde welche Ansprüche hat. Diese Verordnung greift immer dann, wenn Flüge annuliert werden, der Flieger mehr als drei Stunden Verspätung hat oder wenn Passagiere nicht befördert werden. Ausnahme: Der Start der Maschine wird durch eine Naturkatastrophe wie etwa einem Vulkanausbruch oder einem Schneesturm unmöglich gemacht.
Ausgleichszahlung
Die Verordnung sieht eine Art pauschalen Schadensersatzanspruch vor - abhängig von der Fluglänge (Kurzstrecke, Mittelstrecke, Langstrecke). Für einen Kurzstreckenflug nach Mallorca kann der Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro verlangen. Und zwar ganz gleich, wie teuer das Ticket tatsächlich war. Bei Langstreckenflügen muss die Airline 600 Euro pro Person zahlen.
Voraussetzung dafür: Die Airline versäumt es, den Kunden mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn über die Änderung der Buchung zu informieren. Umgekehrt: Wird der Reisende mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Flug über Änderungen informiert, hat er keinen Anspruch auf eine solche Ausgleichszahlung. Alle anderen in der EU-Verordnung geregelten Rechte stehen ihm aber sehr wohl zu.
Zusätzliche Ansprüche
Der Reisende kann unter Umständen eine Rückerstattung seiner Flugkosten verlangen oder auch Alternativbeförderung mit einem möglichst ähnlichen Flug. Betrifft die Änderung den Rückflug, hat der Kunde ein Recht auf Betreuung. Dazu gehören unter anderem Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und - wenn der Flug erst am nächsten Tag startet - auch eine Hotelübernachtung.
Ärger mit der Airline
Wenn keine Einigung mit der Fluggesellschaft möglich ist, kann das Luftfahrtbundesamt weiterhelfen. Hier wird der Fall geprüft, das Ergebnis dem Kunden mitgeteilt. Bei einer juristischen Auseinandersetzung hilft die Behörde zwar nicht, aber das Ergebnis kann im Streit mit der Fluglinie nützlich sein. Auch eine Schlichtungsstelle ist wieder geplant. Sie wird ihre Arbeit allerdings frühestens im kommenden Sommer aufnehmen.
Audio
- Audio: WDR 2 Quintessenz: Flugzeitänderungen (27.07.2012) Stephanie Kowalewski, WDR 2 Westzeit
Mittlerweile gibt es Anwaltskanzleien, die sich auf Auseinandersetzungen mit Fluglinien spezialisiert haben. Nach Angaben der Stiftung Warentest gibt es für Betroffene über Kontaktadressen im Internet eine erste kostenlose Einschätzung der Rechtslage. Im Falle eines Prozesses arbeiten diese Anwälte gegen Erfolgshonorar. Übrigens: Die Ansprüche von Fluggästen verjähren erst nach drei Jahren.
Stand: 27.07.2012, 09.00 Uhr
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