WDR 2 Quintessenz - Ausschlussklauseln in der Haftpflicht: Zahlen wir nicht!
Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür in voller Höhe gerade stehen. Im schlimmsten Fall sogar mit seinem gesamten Vermögen. Eine private Haftpflichtversicherung schützt vor dem finanziellen Ruin. Meistens.

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Kaputte Brille liegt auf einem Antrag auf Haftpflichtversicherung
Die allgemein üblichen Haftpflicht-Policen enthalten sogenannte Ausschlussklauseln. Das heißt, im Kleingedruckten steht, in welchen Fällen Schäden nicht ersetzt werden. Und das sollte der Versicherte genau überprüfen, damit er im Schadensfall keine böse Überraschung erlebt.
Ausnahmen vom Versicherungsschutz
In der Regel nicht versichert sind z.B.:
• Schäden an geliehenen, gemieteten und gepachteten Sachen
Beispiel: Wenn man sich eine Bohrmaschine oder eine Säge vom Nachbarn ausleiht und das Werkzeug kaputt geht, zahlt die Haftpflicht in den meisten Fällen nicht. Bohrt man mit der Bohrmaschine jedoch versehentlich eine Wasserleitung an, gilt dies grundsätzlich als Haftpflichtschaden.
• Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
Beispiel: Der Nachbar ist im Urlaub, und man gießt bei ihm aus Gefälligkeit die Blumen. Wenn man dabei aus Versehen die teure Blumenvase umstößt und diese in Scherben geht, kommt die Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden auf.
• Sogenannte "Allmählichkeitsschäden"
Beispiel: Ein Mieter kocht regelmäßig in seiner Küche, wodurch Dämpfe entstehen, die Wände und Decke beschädigen. Fordert der Vermieter Entschädigung, kann der Mieter nicht auf seine Haftpflicht-Police zurückgreifen: In den meisten Fällen gibt es dafür nämlich ein Ausschluss in den Versicherungsbedingungen.
• Schäden durch Kinder
Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr gilt eine Altersgrenze von zehn Jahren) sind generell nicht schuldfähig. Das heißt, dass normalerweise niemand für einen Schaden aufkommen muss, den sie verursachen. Beispiel: Ein Fünfjähriger verursacht einen dicken Kratzer an der Limousine des Nachbarn. Die Versicherung zahlt nur im Fall grober Fahrlässigkeit der Eltern, die nur sehr selten vorliegt. In allen anderen Fällen bleiben die Geschädigten auf ihrem Schaden sitzen.
• Schäden durch Internet-Viren
Beispiel: Wer im Internet surft und dabei fahrlässig Viren verbreitet, die andere Nutzer schädigen, kann ebenfalls in der Regel nicht auf seine Haftpflichtversicherung zurückgreifen.
Leistungen nur im Ausnahmefall
Laut Bund der Versicherten (BdV) bieten einige Versicherer seit ein paar Jahren Spezial-Tarife an, die auch solche Schäden abdecken. Manchmal wird dabei eine Selbstbeteiligung des Versicherten fällig, und die Höhe der versicherten Schäden ist begrenzt. Versicherungsnehmer sollten deshalb gegebenenfalls bei ihrem Versicherer nachfragen, ob er solche Policen anbietet.
Audio
- Audio: WDR 2 Quintessenz: Haftpflichtversicherung (26.11.2012) Thomas Samboll, WDR 2 Westzeit
Tipp: Ein guter Haftpflicht-Versicherungsschutz für die ganze Familie muss nicht viel kosten: Günstige Anbieter bieten sie schon für rund 80 Euro pro Jahr an.
Stand: 26.11.2012, 09.39 Uhr
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