WDR 2 Quintessenz - Viel mehr Stunden als angeboten Ärger mit der Handwerkerrechnung

Von Stefan Göke

Manchmal  kommt mit der Rechnung das böse Erwachen: Der Betrieb hat deutlich mehr Monteursstunden in Rechnung gestellt, als im Kostenvoranschlag vorgesehen. Was darf der Handwerker abrechnen? Was muss sich der Kunde gefallen lassen, was nicht, und wie geht er am besten vor?


Junges Paar spricht mit Handwerker über eine Handwerkerrechnung
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Junges Paar spricht mit Handwerker über eine Handwerkerrechnung

Die Grundregel

Wird der im Rahmen eines Kostenvoranschlags genannte Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent überschritten, so muss der Handwerker den Kunden noch während der Arbeiten fragen, ob er damit einverstanden ist.

Bei den genannten etwa  15 bis 20 Prozent ist der Kostenvoranschlag nach Bürgerlichem Gesetzbuch "wesentlich überschritten" (§ 650 BGB), der Handwerker muss den Kunden hierüber unverzüglich informieren. "Unverzüglich" heißt immer ohne schuldhaftes Zögern, also: sobald wie möglich. Eine unwesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ist daher grundsätzlich vom Auftraggeber hinzunehmen. Bei einer wesentlichen Überschreitung kann der Kunde den Werkvertrag außerordentlich kündigen, muss jedoch die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Tätigkeiten und Materialkosten bezahlen.

Kostenvoranschlag und Angebot

Beide Begriffe sind juristisch ähnlich, unterscheiden sich jedoch in der Bindungswirkung. Der Kostenvoranschlag ist lediglich eine unverbindliche Übersicht über entstehende Kosten, allerdings muss der Unternehmer die Regeln zur wesentlichen Überschreitung beachten (s. o.) Das Angebot dagegen führt bereits weiter, hier ist der Unternehmer normalerweise an die Zahlen im Angebot gebunden.

Problem: Die Gesamtrechnung

Die Rechtsprechung führt dann nicht weiter, wenn die Monteursstunden nur einer von mehreren Rechnungsposten sind. Zum Beispiel, wenn die  Rechnung noch mehrere hundert Euro an Materialkosten beinhaltet, so dass die Abrechnung der Stunden in der Summe keine 15 Prozent ausmacht. Nach herrschender Rechtsauffassung bezieht sich die „wesentliche Überschreitung“ nämlich auf die Gesamtrechnung und nicht auf einzelne Posten innerhalb der Rechnung.

Teurer Rechtsstreit

War die Dauer einer Reparatur angemessen oder nicht? Hätte man schneller arbeiten können? Gab es Gründe, zum Beispiel schlechter Untergrund, schlechtes Mauerwerk, die der Handwerksbetrieb nicht kannte und der daher länger arbeiten musste? – All diese Streitfragen führen im Baurecht dazu, dass aufwändige und teure Gutachten erstellt werden müssen. Schnell steigt das Prozessrisiko auf viele tausend Euro, dem gegenüber ist der strittige Rechnungsbetrag womöglich deutlich geringer. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, für den lohnen sich der Aufwand und das Risiko oft nicht.

Alternative: Pauschalen aushandeln

Da etwaige Prozesskosten explodieren können und der Kunde in der Regel nicht fachgerecht einschätzen kann, wie lange der Handwerker benötigt, bietet es sich an, eine festgelegte Pauschale für die Monteursstunden zu vereinbaren. Dann ist jede Diskussion überflüssig. Auch für den Handwerker lohnt sich das: Arbeitet er schnell und effektiv, kann er sogar Zeit sparen und bekommt dennoch die festgelegte Stundenzahl bezahlt.

Alternative: Streitschlichtung


Um teure und langwierige Prozesse zu umgehen, können sich Kunde und auch Handwerksbetrieb an die Streitschlichtungsstellen der Handwerkskammern wenden. Die Handwerkskammer ist gesetzlich zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbstständigen Handwerkern und ihren Kunden verpflichtet. Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten für ein auf Wunsch der Parteien eingeholtes Sachverständigengutachten haben allerdings die Parteien zu tragen. Einen Überblick über Vermittlungsstellen findet sich auf den Seiten von Handwerk NRW, dazu gehören auch die sog. Bauschlichtungsstellen (zwischen Bauherr, Handwerker, Architekten).


Stand: 25.09.2012, 09.00 Uhr