WDR 2 Quintessenz - Ärger mit dem Telefonanbieter: Handy surft eigenständig
Die SIM-Karte ist schnell von einem Handy ins andere gesteckt. Das kann aber auch teuer werden. Beispielsweise, wenn Sie Ihre SIM-Karte, mit der sie bisher nur telefoniert haben, in ein Smartphone stecken. Diese Computer für die Westentasche wählen sich womöglich ins Internet ein – regelmäßig, unbemerkt und kostenpflichtig.

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Wetterbericht auf Display eines Smartphones
Informationspflichten der Anbieter
Der Mobilfunkbetreiber muss beim Vertragsabschluss seine Kunden darauf hinweisen, dass eine SIM-Karte eine Interneteinwahl ermöglicht. Dass er dies zur Kenntnis genommen hat, bestätigt der Kunde meist durch Anklicken der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss. Bei einer bereits in Gebrauch befindlichen SIM-Karte kann das allerdings schon eine ganze Weile her sein. Und wer diesen speziellen Passus nicht mehr im Kopf hat, kann mit einem neuen Smartphone schnell eine Handyrechnung von mehreren hundert Euro zusammen bekommen.
Teure Überraschungen vermeiden
Wer über die automatische Interneteinwahl seines Smartphones die Kontrolle behalten möchte, hat zwei Möglichkeiten: Zum einen lassen sich die regelmäßigen Datenupdates in den Menüs unter "Internet-Einstellungen" (oder ähnlich) deaktivieren. Wer dazu nicht die Gebrauchsanweisung durchblättern möchte, findet zu diesem Thema oftmals Hilfe in Internetforen. Also ruhig mal nach dem eigenen neuen Handy und dem Stichwort "Internet-Einwahl" im Netz suchen. Es gibt unter den Smartphones aber auch Gerätetypen, die den Aufbau einer Internetverbindung anzeigen. Dann kann der Nutzer entscheiden, ob er das wünscht.
Fürsorgepflicht der Mobilfunkanbieter
Mobilfunkanbieter weisen eine Mitschuld an solchen unabsichtlich entstandenen Kosten meist zurück, besonders wenn Handy und Mobilfunkvertrag nicht von einem Anbieter stammen. Einige Gerichtsurteile sehen aber doch eine Fürsorgepflicht bei den Telefongesellschaften, ihre Kunden rechtzeitig vor überhöhten Rechnungen zu warnen. So hat zum Beispiel das Landgericht Bonn am 1. Juni vergangen Jahres entschieden. (AZ 7 O 470/09) Auch das Landgericht Münster hat mit dem Urteil vom 18. Januar 2011 (AZ 06 S 93/10) geurteilt, dass Mobilfunkanbieter beim Verkauf von internetfähigen Smartphones auf die Gefahren und die Kosten hinweisen müssen.
Was tun im Streitfall?
Audio
- Audio: WDR 2 Quintessenz: Ärger mit dem Telefonanbieter (18.06.2012) Björn Haubrok, WDR 2 Zwischen Rhein und Weser
Wer mit der Höhe seiner Handy-Rechnung nicht einverstanden ist, sollte nicht den kompletten Rechnungsbetrag zurückbuchen oder gar nicht zahlen. In diesen Fällen können die Mobilfunkgesellschaften das Telefon sperren. Deshalb nur den unstrittigen Betrag überweisen, wie zum Beispiel die Grundgebühr oder rechtmäßig berechnete Telefongespräche. Und in Bezug auf den Restbetrag der Rechnung schriftlich widersprechen.
Stand: 18.06.2012, 09.58 Uhr
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