WDR 2 Quintessenz - Krank im Urlaub: Schniefnase statt Strand
Wer mitten im Urlaub wegen einer fiesen Sommergrippe oder einem Magen-Darm-Infekt das Bett hüten muss, hat wenig Freude. Doch Arbeitnehmer verlieren ihre krank verbrachten Urlaubstage zumindest nicht, sondern können sie nachholen - wenn sie ein paar Regeln beachten.

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Junge Frau putzt sich die Nase
Das Prinzip
Wer krank ist, kann nicht im Urlaub sein – so lautet vereinfacht der Grundsatz. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG, § 9) gilt: Alle Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, dass er krank war, dürfen nicht auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet werden. Die Urlaubstage dürfen nachgeholt werden, der Lohn wird fortgezahlt. Allerdings muss man auch wirklich arbeitsunfähig sein und sich nicht einfach "nur" ein bisschen schlecht fühlen. Und Voraussetzung ist auch, dass der Arbeitnehmer die nötigen Anzeige- und Nachweispflichten einhält.
Anzeigepflichten
Wie an normalen Arbeitstagen üblich, müssen sich Arbeitnehmer auch im Urlaub schon am ersten Krankheitstag unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber melden und ihn über die Erkrankung informieren. Auch darüber, wie lange sie voraussichtlich krank sind. Außerdem sollte man zusätzlich auch seine Krankenkasse informieren und ihr die Kontaktdaten am Urlaubsort mitteilen. Das geht formlos – entweder per E-Mail, Fax oder Telefon. Bei Urlaub im Ausland darf der Arbeitgeber übrigens ebenfalls die Adresse am Urlaubsort erfragen. Ihm soll damit die Gelegenheit gegeben werden, die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters überprüfen zu lassen. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen (beispielsweise für teure Auslandsgespräche), muss der Arbeitgeber übernehmen. Das gilt auch für die Übersetzung von Bescheinigungen, falls diese nötig sein sollten.
Nachweis(fristen)
An normalen Arbeitstagen gilt: Wer länger als drei Tage krank ist, braucht ein ärztliches Attest, das spätestens am vierten Tag beim Unternehmen eintreffen muss. Im Arbeits- oder Tarifvertrag können auch kürzere Fristen vereinbart sein. Im Urlaub ist die Regelung strenger: Wer seinen Urlaubsanspruch retten möchte, muss sich schon vom ersten Krankheitstag an ein ärztliches Attest besorgen. Bei einem Urlaub im Ausland, wo es keine vorgedruckten Formulare gibt, sollte ausdrücklich erwähnt sein: Es handelt sich um eine Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Wichtig: Eine Kopie des Attests zusätzlich auch an die Krankenkasse faxen.
Erste Adresse für ein Attest ist auch bei Auslandsreisen immer ein zugelassener Arzt. Auf einer Safari oder einem Trip durch Wüste oder Dschungel kann das jedoch schwierig sein. Wenn kein Mediziner verfügbar ist, sollte man sich um Zeugen bemühen, die glaubhaft bestätigen können, wie schlecht es einem ging. Auch für krank gewordene Urlauber gilt: Das Attest muss spätestens am vierten Kalendertag beim Arbeitgeber eintreffen. Allerdings muss der längere Brieflaufzeiten, wenn der Mitarbeiter in entfernten Weltgegenden Urlaub macht. Zur Sicherheit sollten Arbeitnehmer von dort aus das Attest vorab schon per Fax schicken und den Sendebericht aufbewahren. Verlängert sich die Dauer der Krankheit, muss der Arbeitnehmer das seinem Chef immer wieder anzeigen.
Überstunden und Gleitzeit
Erkranken Arbeitnehmer an Tagen, an denen sie Überstunden abbauen oder Gleitzeit nehmen, haben sie schlichtweg Pech gehabt. Das ist wie beim Kranksein am Wochenende: Die freie Zeit ist weg und kann nicht nachgeholt werden.
Den Urlaub eigenmächtig verlängern
So ärgerlich es ist, im Urlaub krank zu werden: Wer die Anzeige- und Nachweispflichten einhält, hat zumindest seinen Urlaubsanspruch gerettet. Doch den Urlaub auf eigene Faust und ohne Rücksprache mit dem Chef um die krank verbrachten Tage zu verlängern, geht natürlich nicht. Das wäre eine eigenmächtige Urlaubsnahme und kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben.
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Stand: 19.07.2011, 00.00 Uhr
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