WDR 2 Quintessenz - Wohnungssuche Was dürfen Makler verlangen?

Von Fabian Karl

Die Wohnung ist gefunden, der Mietvertrag unterschrieben und der Makler will seine Provision. Dann gibt es oft Ärger. Denn vielen Mietern ist nicht klar, wann sie eine Maklerprovision zahlen müssen und wann nicht.


Junge Frau steht einem Makler gegenüber
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Junge Frau steht einem Makler gegenüber

Höchstens zwei Monatsmieten

Die Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten plus Mehrwertsteuer kosten. Mietnebenkosten, wie Heizkosten, dürfen dabei nicht mit eingerechnet werden.

Wann die Maklergebühr fällig wird

Viele Mieter glauben, dass zwischen ihnen und dem Makler ein so genannter Maklervertrag vorliegen muss. Doch den braucht es nicht. Als Mieter geht man bereits eine Provisionsverpflichtung ein, wenn der Makler nachweisen kann, dass dank ihm der Mietvertrag zustande gekommen ist. Also er entweder die Wohnung gefunden oder zwischen Vermieter und Mieter vermittelt hat, so dass es am Ende zum Mietvertrag kommt. Ähnlich wie beim Maklervertrag muss es im Vorfeld auch keine ausdrückliche Provisionsvereinbarung geben. Der Mieter geht bereits eine Provisionsverpflichtung ein, wenn im Exposé steht, dass eine Maklerprovision fällig wird. Die Provision muss der Mieter aber erst zahlen, wenn der Mietvertrag unterschrieben ist.

Provision nicht abhängig vom Aufwand

Die Provision des Maklers hängt nicht vom Arbeitsaufwand ab. Entscheidend ist allein die Bemühung, dass es zum Mietvertrag kommt. Wer den Makler umgehen will, der muss nachweisen können, dass es ohne ihn zum Mietvertrag kam.

Selbstauskünfte – Mogeln teilweise erlaubt


Ob man die Wohnung bekommt oder nicht – das hängt oft von der so genannten Selbstauskunft ab. Oft werden dutzende Fragen gestellt, doch nicht alle muss man beantworten. So dürfen auch Raucher angeben, dass sie Nichtraucher sind. Auch Schwangere müssen nicht angeben, dass sie schwanger sind. Auch die Frage, ob man Mitglied in einem Mieterverein ist, kann man verneinen. Nicht mogeln darf man aber bei Fragen zur beruflichen Situation oder zum Einkommen.


Stand: 27.09.2012, 09.39 Uhr