WDR 2 Quintessenz - Sonderfall Schwangerschaft Kündigung im Mutterschutz?!

Von Jörg Sauerwein

Rund 1,8 Millionen Menschen in NRW haben einen Minijob. Etwa jeder zehnte Nordrhein-Westfale arbeitet also auf 400-Euro-Basis, zum Beispiel in der Gastronomie oder auch im Haushalt.


Schwangere erhält schriftliche Kündigung
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Schwangere erhält schriftliche Kündigung

Für die einen ist es das einzige Beschäftigungsverhältnis, für andere ein Nebenerwerb zum Hauptberuf. Und obwohl so viele Menschen einen Minijob haben, wissen nur wenige um ihre rechtliche Lage. Bei vielen Arbeitnehmern aber auch Arbeitgebern herrscht anscheinend die Ansicht: "Je geringer das Einkommen, desto weniger Rechte" – das aber ist ein Irrtum.

Hörerfall: Eine schwangere 400-Euro-Aushilfe wird krank

Rund ein Jahr hatte Manuela S. aus Euskirchen schon in einem Imbiss gearbeitet, als sie schwanger wurde. Kurz nach Beginn der Schwangerschaft setzten Blutungen ein, weswegen ihr Arzt sie vorsorglich für zwei Wochen krankschrieb. Für diese zwei Wochen wollte ihr Arbeitgeber den Lohn aber nicht bezahlen. In der Gastronomie sei es "doch üblich", jemanden nur dann zu bezahlen, wenn er auch tatsächlich arbeitet, sagte der Wirt gegenüber seiner Mitarbeiterin, aber auch gegenüber dem WDR.

"Es besteht da immer noch große Unwissenheit in der Bevölkerung – sowohl bei Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern", berichtet die Bonner Fachanwältin für Arbeitsrecht, Susanne Sandten aus ihrer Praxis. Denn was viele nicht wissen: "Die so genannten Minijobs sind grundsätzlich normale Teilzeitarbeitsverhältnisse, mit allen Rechten und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer." Das heißt, dass ein Minijobber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch Anspruch auf seinen Lohn hat, wenn er arbeiten müsste, aber krankgeschrieben ist. Deshalb musste der Imbiss-Betreiber aus unserem Beispiel auch den Lohn für die zwei Wochen nachzahlen.

Schwangere Minijobberinnen genießen besonderen Schutz

Nachdem gerichtlich entschieden war, dass Manuela S. ihr Geld für die zwei Wochen bekommen musste, wollte ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis beenden und schickte ihr die Kündigung. Aber auch das geht nicht, denn das Mutterschutzgesetz gilt auch für Minijobberinnen. Sie können während ihrer Schwangerschaft nicht einfach gekündigt werden.

Deshalb musste der Imbiss-Wirt die Kündigung zurückziehen und der Mitarbeiterin auch in den folgenden Monaten den Lohn weiter zahlen. Wenn allerdings wegen einer Schwangerschaft vom Arzt ein Arbeitsverbot ausgesprochen wird, kann der Arbeitgeber die Kosten für die Lohnfortzahlung von der zuständigen Krankenkasse oder der Bundesknappschaft zurückbekommen.

Kündigungsfristen gelten auch beim Minijob

Zum Ende des letzten Jahres hat der Imbiss-Wirt aus unserem Hörerfall inzwischen sein Geschäft aufgegeben. Es habe sich nicht mehr gerechnet, was aber nichts mit der Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Mitarbeiterin zu tun habe, so der Euskirchener. Deshalb kündigte er der Frau wieder: dieses Mal zum Jahresende und mit der Begründung, dass der Betrieb nicht mehr weiter bestehe. Aber auch das ist nicht so einfach. In so einem Fall muss nämlich die zuständige Bezirksregierung entscheiden, ob die Kündigung innerhalb des Mutterschutzes zuständig ist. Erst im Falle eines positiven Bescheids darf gekündigt werden.

Und in jedem Fall, egal ob schwanger oder nicht, gilt: Kündigungen müssen den gesetzlichen Fristen entsprechen. Eine fristlose Kündigung ist ohne besondere Gründe nicht möglich. Auch in dieser Hinsicht machte der Euskirchener Imbiss-Wirt die Rechnung ohne die Rechtsprechung. Die entschied, dass seine Kündigung nicht den Fristen entsprach, zumal er sich die Zulässigkeitserklärung der Bezirksregierung zu spät eingeholt hatte. Deshalb musste er mehrere Monate nach der Schließung seines Geschäftes noch einmal kündigen, dieses Mal fristgerecht. Und ein Gericht entschied jetzt sogar, dass er den deshalb noch ausstehenden Lohn von knapp 1.000 Euro noch an seine Mitarbeiterin zahlen muss – obwohl es den Imbiss schon gar nicht mehr gibt.

Und was ist mit Haushaltshilfen?


"Das Problem bei den Minijobs ist, dass nicht jeder, der einen Minijobber beschäftigt, sich auch als Arbeitgeber sieht", sagt die Arbeitsrechtlerin Susanne Sandten. Tatsächlich ist es aber so, dass die rechtlichen Bestimmungen für alle Minijobber und ihre Arbeitgeber gelten: auch für Haushaltshilfen, die auf 400-Euro-Basis tätig sind. Deshalb empfiehlt die Anwältin beiden Seiten immer, sich auch bei einem Minijob vorher genau zu erkundigen, welche Rechte und Pflichten sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben. Dann muss es nicht erst zu solchen Auseinandersetzungen wie in unserem Hörerfall kommen. Denn auch bei geringfügiger Beschäftigung kann es teuer werden.


Stand: 05.06.2012, 09.58 Uhr