WDR 2 Quintessenz - Ärger um Partylärm: Feiern bis in den Morgen
Wenn die Nächte im Sommer warm sind, findet das Leben oft bis spät in die Nacht hinein draußen statt: vor der Kneipe, auf dem Balkon oder im Garten. Eine wunderbare Sache, solange man niemanden stört - zum Beispiel den Nachbarn, der endlich schlafen will.

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Männer stoßen beim Grillen mit einer Flasche Bier an
Die Rechtslage
Die gesetzliche Ruhezeit geht von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Sie gilt sowohl in der Woche als auch an den Wochenenden. Innerhalb dieses Zeitraums ist vom Grundsatz her nur Zimmerlautstärke erlaubt. Das bedeutet: Der Lärm, den man draußen durch Grillen, Party, Musikhören oder Fernsehen auf Balkon oder im Garten fabriziert, darf nicht bis in die Nachbarwohnung dringen. Zwar darf zum Beispiel jeder auf seiner Terrasse so lange sitzen, wie er will. Allerdings muss er den Geräuschpegel niedrig halten. Unterhaltungen, Essen, Trinken sind in Ordnung. Lautes Lachen, Singen oder lautes Gläserklirren, Fernsehen oder Musikhören sind tabu – sofern der Nachbar sich davon gestört fühlen könnte.
Sonderfall Außengastronomie
Das gilt nicht nur für den Balkon, sondern auch für die Party drinnen – zum Beispiel, wenn man vergisst, die Fenster zu schließen. Rücksicht auf die Nachbarn müssen aber auch diejenigen nehmen, die sich auf öffentlichen Plätzen auf ein mitgebrachtes Bierchen treffen. Für Restaurants und Kneipen mit Außengastronomie gelten Sonderregelungen. Zwar unterliegen auch sie den gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen, doch mit einer Genehmigung dürfen sie bis Mitternacht geöffnet haben – in Einzelfällen sogar noch länger. Allerdings: Nach 22.00 Uhr gilt auch für die Außengastronomie gebremste Lautstärke. Die Gäste müssen auf die Anwohner Rücksicht nehmen und dürfen nicht unnötig laut werden.
Eine friedliche Lösung suchen
Wer sich durch den Lärm und die Geräusche von nebenan gestört fühlt, sollte zunächst versuchen, mit seinem Nachbarn oder dem Kneipenbesitzer zu reden. Ist keine Lösung in Sicht, ist das zuständige Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner. In großen Städten ist das Ordnungsamt über eine Hotline sogar bis in die Nacht hinein erreichbar. Ansonsten kann man sich nach Dienstschluss an die Polizei wenden.
Wenn die Ordnungshüter ausrücken, kann es für Lärmsünder unangenehm bis teuer werden – das liegt im Ermessen der Ordnungskräfte. Die Streife darf den Gastgeber mündlich verwarnen, die Anlage beschlagnahmen oder die Veranstaltung auflösen. Schon beim ersten Besuch ist von einem Verwarnungsgeld von 35 Euro bis zu einem Bußgeld im dreistelligen Bereich alles drin.
Klagen ist möglich, kann aber teuer werden
Im Streitfall kann man auch gegen den Nachbarn oder den Kneipenbesitzer klagen. Vor allem vor Gericht besitzen Protokolle und Zeugen einen hohen Stellenwert. Am Besten lässt man sich von Besuchern die Störungen schriftlich beschreiben. Aber Achtung: Kommt es zu einem Prozess, muss der Verlierer die gesamten Anwalts- und Prozesskosten zahlen – und zwar für beide Seiten.
Was Mieter tun können
Mietern steht noch ein anderer Weg offen. Lärmbelästigung ist ein Mangel der Mietsache, den der Vermieter beseitigen muss – zum Beispiel, indem er auf den Nachbarn Einfluss nimmt. Sonst hat der Mieter das Recht, die Miete zu kürzen. Um wie viel Prozent, das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei starker Beeinträchtigung ist sogar eine Minderung bis zu 20 Prozent möglich. Mietexperten raten, dem Vermieter den Mangel erst einmal schriftlich mitzuteilen und um Abhilfe zu bitten. Dabei sollte man ihm am besten eine Frist von zwei, drei Wochen setzen und die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlen. Bleibt die Lärmbelästigung weiter bestehen, kann man die nächste Mietzahlung entsprechend kürzen. Auch hier gilt: Ein Lärmprotokoll, in dem Datum und Ausmaß der Störung dokumentiert werden, erleichtert die Argumentation gegenüber dem Vermieter.
Fristlose Kündigung
Wenn die Beeinträchtigung so intensiv und nachhaltig ist, dass sie nachweislich die eigene Gesundheit gefährdet und sich der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderungen nicht gerührt hat, bleibt als letzte Konsequenz nur die fristlose Kündigung. In diesem Fall müsse der Vermieter dem Mieter den entstandenen Schaden ersetzen, erklärt Mietexperte Jürgen Becher vom Kölner Mieterverein. Dazu zählten beispielsweise auch die Kosten für Makler, Umzug und gegebenenfalls für eine höhere Miete. Kommt es zu einer Klage vor Gericht, hat man als Mieter durchaus gute Chancen auf Erfolg, sagt Becher.
Grillen
Audio
- Audio: WDR 2 Quintessenz: Was tun bei Partylärm? (13.07.2012) Patrick Kremers, WDR 2 Westzeit
Geruchs- und Rauchschwaden, die direkt durchs offne Fenster in die Wohnung ziehen – das muss niemand hinnehmen. In solchen Fällen kann man vom Verursacher sofort verlangen, dass er das Grillen unterlässt. Maßvolle Belästigung durchs Grillen muss jedoch jeder hinnehmen. Gerichtsurteile sagen: einmal im Monat bis sechsmal im Jahr.
Stand: 13.07.2012, 09.00 Uhr
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