WDR 2 Quintessenz - Bützje vom Chef? Arbeitsrecht an Karneval

Von Ute Schyns

Kostüme, Party, Alkohol: An Karneval geht es überall ein bisschen lockerer zu – auch im Job. Was ist erlaubt, und wo sind die Grenzen beim Feiern am Arbeitsplatz?


Mann in Uniform küsst Frau, die als Clown verkleidet ist
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Mann küsst Frau im Karneval

Zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch herrscht in den Karnevalshochburgen der Ausnahmezustand. Kostüme, Party, Alkohol – alles geht ein bisschen lockerer zu. Was bei den Umzügen auf der Straße oder später in der Kneipe für viele einfach dazu gehört, kann im Job schnell für Ärger sorgen. Denn auch in der fünften Jahreszeit ist das Arbeitsrecht nicht außer Kraft gesetzt.

Arbeitspflicht an Karneval

Auch wenn es der typische Rheinländer gerne anders hätte: Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind gesetzliche Feiertage, und daher besteht grundsätzlich eine Arbeitspflicht. Eine Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht oder für die Brauchtumspflege gibt es nicht. Ob die Mitarbeiter an Karneval arbeiten müssen, frei nehmen dürfen, vom Chef wegen Betriebsferien dazu verdonnert werden oder einen zusätzlichen Urlaubstag gesponsert bekommen – das können die Betriebe selbst entscheiden. Eine von der gesetzlichen abweichende Regelung kann per Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen werden oder entsteht durch die sogenannte betriebliche Übung. Das heißt: Wurde in den vergangenen drei Jahren regelmäßig ein bezahlter Urlaubstag vom Chef gesponsert, kann er das nicht einfach so ohne weiteres wieder streichen. Deswegen: frühzeitig beim Chef oder den Kollegen nachfragen, welche Vereinbarung gilt.

Verkleidung

Auch wenn die Arbeitsgerichte in Sachen Bekleidung immer großzügiger entscheiden, sollte man sich dennoch der Branche und dem Unternehmen angemessen kleiden. Das gilt vor allem für diejenigen, die mit Kundenkontakt arbeiten, rät der Brühler Arbeitsrechtler Michael Felser. „Vom Vampir-Kostüm sollte man zum Beispiel im Kreissaal besser absehen.“

Alkohol

Ein gesetzliches Alkoholverbot gibt es im Allgemeinen zwar nicht. Allerdings können die Betriebe eines vereinbaren – zum Beispiel per Arbeitsvertrag. Deswegen sollte man auch hier nachfragen, wie die betriebliche Regelung lautet. Darüber hinaus gilt: Arbeitnehmer dürfen ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch den Alkoholgenuss nicht gefährden.

Aufdringlichkeiten

Auch wenn es an den Karnevalstagen etwas lockerer zugeht: Grabschen, Fummeln, Küsschen von der Chefin oder dem Kollegen muss man auch an Karneval nicht über sich ergehen lassen. Die diplomatische Variante auf ungewollte Annäherungsversuche zu reagieren, ist, sich unter einem Vorwand elegant „vom Acker“ zu machen. Letztlich entscheidet jeder selbst, wo seine Grenzen sind. Wer zu viel Nähe sucht, muss die individuellen Grenzen des anderen respektieren. „In Sachen sexueller Belästigung verstehen die Arbeitsgerichte keinen Spaß“, erklärt Rechtsanwalt Michael Felser.

„Du“ oder doch nicht „Du“ am Tag danach

Das Du auf der Karnevalsparty kann man annehmen, muss es aber nicht. Wer sich darauf einlässt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass sich daraus nicht zwangsläufig ein Recht auf dauerhaftes Duzen ergibt. Wenn man sich unsicher ist, wie der oder die andere das Angebot gemeint hatte, kann man natürlich auch einfach abwarten, wie der Chef oder die Kollegin am nächsten Tag grüßt.


Stand: 04.03.2011, 09.58 Uhr