WDR 2 Quintessenz - Darf Reiseveranstalter Bedingungen ändern?: Kein Traumurlaub
Für Reisejuristen sind nächträgliche Änderungen einer gebuchten Reise Alltag. Da wird den Urlaubern mitgeteilt, dass entgegen dem Katalogangebot zum Beispiel auf einer Kreuzfahrt ein bestimmter Hafen nun doch nicht angelaufen wird, dass sich der Reisepreis erhöht oder das umfangreiche Wassersportprogramm nun leider doch nicht kostenlos zur Verfügung steht. Und dann?

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Aufgeschlagener Reisekatalog
Aufs Kleingedruckte kommt es an
Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, vertragliche Leistungen, die er im Reiseprospekt und in der Reisebestätigung zugesagt hat, einseitig von sich aus im Nachhinein noch einmal abzuändern. Es gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten! Dennoch berufen sich viele Reiseanbieter in solchen Fällen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, in denen sie sich eine Änderung der Leistung vorbehalten. Doch die AGB sind juristisch oft angreifbar, weil sie nicht konkret genug beschreiben, welche Änderungen möglich sind. Aber selbst wenn die AGB einwandfrei sind, sind dadurch längst nicht alle nachträglichen Änderung erlaubt.
Wesentliche Änderung oder Unannehmlichkeit
Letzlich geht es bei nachträglichen Änderungen einer gebuchten Reise immer um die Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt oder um eine so genannte Unanehmlichkeit – wie etwa eine verschmutzte Restauranttoilette oder die Unterbringung in einem gleichwertigen Nebengebäude. Unannehmlichkeiten verderben die Reise nicht. Während Unannehmlichkeiten hinzunehmen sind, kann der Urlauber bei wesentlichen Änderungen aber auf eine Minderung des Reisepreises oder auf eine kostenlose Stornierung bestehen. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt oder doch nur um eine Unannehmlichkeit muss allerdings häufig von Gerichten geklärt werden. Der Wegfall des kompletten kostenlosen Wassersportangebotes beispielsweise ist aber wohl wesentlich und damit unzulässig, meint der Düsseldorfer Reisejursit Oliver Henkst.
Änderung wird erst am Urlaubsort bekannt
Audio
- Audio: WDR 2 Quintessenz: Kein Traumurlaub (02.07.2012) Stephanie Kowalewski, WDR 2 Westzeit
Häufig erfahren Reisende erst am Urlaubsort, dass ihr Urlaub nicht so läuft wie geplant. Das ist unzulässig, denn bei wesentlichen Änderungen ist eine kostenlose Stornierung so nicht mehr möglich. In solchen Fällen sollten die Betroffenen sich unverzüglich bei der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters über die Änderungen beschweren oder gegebebenfalls auch mit dem Veranstalter in Deutschland Kontakt aufnehmen. Außerdem sollten vor Ort Beweise, wie etwa Zeugenaussagen von Mitreisenden gesammelt werden. Nur so können nach Reiseende mögliche Rückforderungen geltend gemacht werden. Ganz wichtig ist, das so genannte Minderungsansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende schriftlich geltend gemacht werden müssen.
Stand: 02.07.2012, 09.00 Uhr
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