WDR 2 Quintessenz - Sonderfall Rentenversicherung: Grenzen des Datenschutzes
Nicht immer erfahren Rentenversicherer sofort vom Tod eines Versicherten. Dann zahlen sie die Rente weiter, einen Monat, zwei Monate. Das Geld landet auf dem bekannten Konto. Was passiert eigentlich mit diesem Geld?

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Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung
Zahlung unter Vorbehalt
Eine Rente wird immer für den begonnenen Monat gezahlt. Stirbt der Empfänger einer Rente am Anfang eines Monats, muss der Versicherer für den gesamten Monat zahlen. Zahlt die Versicherung aber noch einen oder mehrere Monate über den Tod hinaus, muss dieses Geld zurückgezahlt werden. Diese Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass sie zurückgefordert werden können. Das ist gesetzlich geregelt in § 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI.
Ansprechpartner Bank
Die erste Adresse für eine Rückforderung ist immer die Bank oder Sparkasse, die das Rentenkonto geführt hat. Sie ist auch verpflichtet, das Geld wieder zurück zu überweisen. Die Bank kann sich nicht darauf berufen, dass noch Schulden vorhanden sind. Die Ansprüche der Rentenversicherung gehen vor.
Weitreichende Vollmachten
Sollte das Konto leer sein, darf die Rentenversicherung nachfragen, wer das Geld bekommen hat. Die Bank muss antworten und Kontostände, Kontobevollmächtigte mit Name und Anschrift genauso mitteilen wie einzelne Kontobewegungen.
Pflicht zur Rückzahlung
Zunächst ist die Bank verpflichtet, die zuviel gezahlte Rente zurückzuzahlen. Kann das nicht mehr aus vorhandenem Guthaben erfolgen, wendet sich der Rentenversicherer an diejenigen, die das Geld erhalten haben. Das können Erben sein, aber auch Bestatter oder Vermieter. Hat der Bestatter oder Vermieter selbst einen Anspruch auf Bezahlung einer Rechnung, müssen diese sich ihr Geld von den Erben holen. Der Rentenversicherer darf jedenfalls wählen, an wen er sich wendet.
Anhörung und Bescheid
Audio
- Audio: WDR 2 Quintessenz: Sonderfall Rentenversicherung (16.08.2012) Sylvia Münstermann, WDR 2 Zwischen Rhein und Weser
Ist der Empfänger des Geldes ermittelt, schreibt ihn die Rentenversicherung mit einem Anhörungsbogen an. Zahlt der Betreffende die Summe nicht freiwillig zurück, erlässt die Rentenversicherung einen Rückzahlungsbescheid. Dagegen kann Widerspruch eingelegt und auch Klage einreicht werden. Beides ist normalerweise aussichtslos. Nur in absoluten Ausnahmefällen lohnt sich ein Klageverfahren.
Weitere Infos und Urteile:
Bundessozialgericht:
5.2.2009, Az: B 13/4 R 91/06R
5.2.2009, Az: B 13 R 59/08 R
5.2.2009, Az: B 13 R 87/08 R
Landessozialgericht Essen:
24.02.2006, Az: L 13 R 263/05
Stand: 16.08.2012, 09.39 Uhr
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