WDR 2 Quintessenz - Schönheitsreparaturen Rechte und Pflichten von Mietern

Jährlich ziehen mehr als zwei Millionen Mieterhaushalte in Deutschland um, schätzt der Deutsche Mieterbund. Viele Mieter renovieren ihre Wohnung beim Auszug oder zahlen hohe anteilige Renovierungskosten an den Vermieter, weil sie glauben, hierzu verpflichtet zu sein – oft zu Unrecht.


Anstreichfarbe wird gemischt
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Anstreichfarbe wird gemischt

Keine automatische Renovierungspflicht bei Auszug

Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren. Vorausgesetzt die zulässigen Fristen sind abgelaufen.

Kandidaten für Schönheitsreparaturen

Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehören: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von Innen und Streichen der Wohnungstür von Innen.

Unwirksame Klauseln in Mietverträgen

Unwirksam sind zum Beispiel Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren oder immer nach seinem Auszug zu renovieren. Unzulässig sind auch Klauseln die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden verlangen, die der Vermieter verlegt hat oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden. Übrigens: eine falsche Klausel zu den Schönheitsreparaturen bewirkt, dass auch alle anderen Klauseln dazu unwirksam sind.

Starre Fristen sind unzulässig

Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen "abgesegnet". Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind. Diese Fristen gelten für Mietverträge, die bis einschließlich 2007 abgeschlossen wurden.

Für Mietverträge ab 2008 gelten neue Fristen

Bei Mietverträgen ab 2008 gelten folgende Renovierungsfristen: Küche, Bäder, Duschen nach fünf Jahren, Schlafzimmer, Flure, Dielen nach acht Jahren und andere Nebenräume nach zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.

Abgeltungsklauseln

Zulässig können auch Mietvertragsklauseln sein, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, weil die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen vorgegeben werden.

75 Prozent aller Schönheitsreparaturklauseln unwirksam

Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbundes enthalten zurzeit 75 Prozent aller Mietverträge unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Vor allem in älteren Mietverträgen, die vor 2003 abgeschlossen wurden, sind die Regelungen zu Schönheitsreparaturen nach der umfassenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielfach unwirksam. Die Konsequenzen aus unzulässigen Mietklauseln sind:

•  Mieter müssen beim Auszug aus der Wohnung nicht renovieren bzw. keine anteiligen Renovierungskosten zahlen.

•  Wer in Unkenntnis der Rechtslage renoviert, kann vom Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug die Kosten erstattet verlangen. Umgekehrt gilt natürlich auch: Hat der Mieter versäumt, seinen Renovierungspflichten nachzukommen, kann der Vermieter ebenfalls innerhalb dieser Frist vom ihm Kostenerstattung verlangen.


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•  Vermieter dürfen nachträglich weder Vertragsänderungen noch Mietzuschläge oder -erhöhungen verlangen, wenn die von ihnen in den Mietverträgen vorgegebenen Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind. (Quelle: Deutscher Mieterbund)


Stand: 19.10.2012, 09.00 Uhr