WDR 2 Quintessenz - Zeitweilig defekt Gewährleistung bei neuer Waschmaschine

Von Stephanie Kowalewski

Wie ist das eigentlich, wenn man sich ein neues Elektrogerät kauft und das dann schon nach ein paar Monaten rumzickt oder gleich ganz den Dienst verweigert? Wer muss dann für die Fehlersuche und die Reparatur bezahlen – der Kunde oder der Verkäufer?


Frau sitzt traurig vor einer Waschmaschine
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Frau sitzt traurig vor einer Waschmaschine

Gewährleistung

Funktioniert das Gerät in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf nicht einwandfrei, greifen die Gewährleistungsrechte. Das heißt, in dieser Zeit ist der Verkäufer  verpflichtet, das Gerät beim Auftreten von Mängeln zu untersuchen - und wenn sich der Mangel bestätigt, diesen auch für den Kunden kostenlos zu beseitigen. Im juristischen Sinne ist ein Mangel ein Problem, das bereits bei Übergabe des Gerätes vorlag. Dieses Problem kann sich aber durchaus auch erst Monate oder Jahre später zeigen.

Funktionsprüfung ist kostenlos

Kommt ein Techniker zum Kunden und findet keinen Mangel, dürfen Fahrkosten und Arbeitszeit dem Kunden nicht unbedingt in Rechung gestellt werden. Kann man dem Kunden nicht vorwerfen, dass er den Kundendienst fahrlässig gerufen hat, darf er keine Rechnung bekommen. Nur wenn ein Bedienungsfehler vorliegt oder das Gerät nicht fuktioniert, weil zum Beispiel der Stecker nicht eingesteckt ist, muss der Kunde die Technikerrechung zahlen. In allen anderen Fällen ist das Sache des Verkäufers.

Rechnung prüfen

Kommt dennoch eine Rechung rät eine Juristin der Verbraucherzentrale NRW, sie zunächst nicht zu bezahlen. Stattdessen besser einen Brief an den Verkäufer schicken und sich darin auf die Gewährleistungsrechte berufen und betonen, dass man ledigich Nacherfüllungsansprüche geltend gemacht hat.

Kein Mangel aber Defekt


Wenn das Ergebnis der Untersuchung ergibt, dass kein Mangel im juristischen Sinne vorliegt, aber das Gerät sehr wohl einen Defekt hat, dann kann der Techniker anbieten, diesen zu beheben. Er muss deutlich darauf hinweisen, dass dies ein neuer Auftrag ist, der vom Kunden zu bezahlen ist. Erst wenn der Kunde dem ausdrücklich zustimmt, gehen beide einen neuen Vertrag ein und der Kunde muss die spätere Rechung zahlen.


Stand: 21.08.2012, 09.00 Uhr