Live hören
Jetzt läuft: Toxic Girl von Kings of Convenience
Kinderbetreuung

Rechte und Pflichten Berufstätiger

Was tun beim Kita-Streik?

Stand: 13.04.2015, 13:11 Uhr

Die Tage nach den Osterferien stellt viele Eltern in NRW vor enorme Probleme, denn die Warnstreiks der Kita-Beschäftigten geht weiter. Wohin aber mit dem Kind? Rechte und Pflichten erwerbstätiger Eltern haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Die Osterferien sind vorbei. Die Herkulesaufgabe für berufstätige Eltern, ihre Kinder zwei Wochen lang anderweitig zu betreuen, ist geschafft - das Kind kann wieder in die Kita ... Kann es leider aber nicht überall, denn die Warnstreiks im Tarifstreit gehen in Nordrhein-Westfalen weiter. Was also tun, wohin mit dem Kind, was ist mit dem Job? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Elternrechte bei Kita-Streiks.

1. Darf ich als Elternteil beim Kita-Streik im Job fehlen?

Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht. Eigentlich heißt es: "Ohne Arbeit keinen Lohn". Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa bei "Vorübergehender Verhinderung" (Paragraf 616 BGB). Danach hat man einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, sofern man

  • unverschuldet und
  • für "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit"

an der Arbeit gehindert wird.

Allerdings gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf bezahlte Freistellung nur, sofern sie nicht "arbeits- oder tarifvertraglich erweitert, eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen" sind, heißt es dazu aus dem Arbeitsministerium NRW. Außerdem: "Ist nur ein Elternteil berufstätig, so hat das andere Elternteil die Betreuung zu übernehmen. In jedem Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung sobald wie möglich mitzuteilen."

Zusätzlich erschwert wird die Situation für Eltern, wenn ein Streik nicht kurzfristig stattfindet, sondern lange angekündigt war. Was im Einzelfall als angemessen gelten kann, um die Kinderbetreuung zu organisieren, ist nicht genau geregelt. In jedem Fall, egal ob kurzfristig oder lange angekündigter Streik, sollten sich berufstätige Eltern nach Kräften um eine alternative Betreuung bemühen. Gelingt das nicht, muss man zu Hause bleiben, es besteht Aufsichtspflicht. Die steht der Arbeitspflicht entgegen. Richtig schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer mit Aufgaben betreut ist, die nur er wahrnehmen kann, zum Beispiel eine Geschäftsfiliale aufschließen oder Ähnliches. Daher: Dem Arbeitgeber unbedingt rechtzeitig Bescheid geben und keinesfalls einfach der Arbeit fern bleiben. Das kann sonst Grund für eine Abmahnung oder sogar Kündigung sein.

Tipp: In der Regel sind ja auch die Eltern der anderen Kinder der Kita betroffen. Die unkomplizierteste Lösung ist da meist, nachzufragen, ob nicht eines der anderen Elternteile frei hat und das eigene Kind mitbetreuen kann. Manche Städte und Gemeinden bieten sogenannte Notbetreuungen an, und natürlich gibt es auch private Anbieter - gegen Bezahlung.

2. Gehen dabei für mich als Elternteil Urlaubstage verloren?

Ist der Paragraf 616 BGB anwendbar, weil es keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gibt und die Voraussetzungen wie oben genannt stimmen, muss der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung nur für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" gewähren. Wie lange das ist, richte sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere der persönlichen Betreuungssituation und der zumutbaren Dauer der Suche des Arbeitgebers nach einer angemessenen Vertretung, so das Ministerium. Die Angaben von Arbeitsrechtlern aus der Praxis variieren zwischen ein bis drei Tagen.

Reicht die gewährte Zeit nicht aus, kann ein Urlaubsantrag gestellt werden. Die Gewährung von bezahltem Urlaub und die Berücksichtigung von Urlaubswünschen der Arbeitnehmer regelt der Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz.

3. Kann mir eine Kündigung drohen?

"Soweit der Elternteil die vorgenannten gesetzlichen Rahmenbedingungen einhält, wäre eine Kündigung nicht rechtmäßig und könnte gerichtlich innerhalb der dreiwöchigen Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden", informiert das Ministerium.

4. Kann ich mein Kind einfach mit zur Arbeit nehmen?

Der Arbeitgeber kann, muss aber nicht erlauben, dass das Kind das Elternteil zur Arbeit begleitet. Viele Arbeitgeber erlauben das nicht, allein aus versicherungsrechtlichen Gründen. Und es kommt auf die Art des Jobs an, welche Gefahren etwa bestehen können oder ob etwa eine Arbeit ein hohes Maß an Konzentration der Mitarbeiter erfordert, die durch Kinder gestört werden könnte.

5. Habe ich, auch als Selbständiger, einen Erstattungsanspruch?

Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es nicht, denn Streiks sind gesetzlich erlaubt und fallen für die Betreiber von Betreuungseinrichtungen unter "höhere Gewalt". Man kann allerdings versuchen, anteilig die Kitagebühren, das Essensgeld und die angefallenen zusätzlichen Betreuungskosten oder einen eventuellen Verdienstausfall von der Kommune einzufordern. "Das verursacht Druck auf die kommunalen Arbeitgeber, hat jedoch in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg. Dem Vernehmen nach erstatten einige Kommunen Verpflegungskosten oder auch Teile der Elternbeiträge", schreibt der Verband berufstätiger Mütter auf seiner Homepage.